Neuordnung des Rechtsrahmens für Biomethan durch das EEG 2014
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Artikelnummer
05398_2015_03-04_03
Das EEG 2012 ist zum 1. August 2014 durch das EEG 2014 abgelöst worden. Die Novelle des EEG bedeutet einen erheblichen Einschnitt in die Förderung der Stromerzeugung aus Biomethan. Die bisher bestehenden Boni für die Erzeugung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen und der Gasaufbereitungs-Bonus sind weggefallen. Bestehende Geschäftsmodelle für die Biomethan-Verwertung sind dadurch obsolet geworden. Bereits realisierte Projekte genießen zwar weitgehend Bestandsschutz bei der Höhe der Förderung. Dafür gelten auch für Bestandsanlagen neue Anforderungen insbesondere für die Direktvermarktung. Bestandsschutz wird außerdem nur für Biomethan-BHKW, nicht aber für Biomethanerzeugungsanlagen gewährt.
Autoren | Micha Klewar / Karin Jenner |
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Erscheinungsdatum | 04.03.2015 |
Format | |
Zeitschrift | gwf - Gas|Erdgas - Ausgabe 03-04 2015 |
Verlag | DIV Deutscher Industrieverlag GmbH |
Sprache | Deutsch |
Seitenzahl | 4 |
Titel | Neuordnung des Rechtsrahmens für Biomethan durch das EEG 2014 |
Beschreibung | Das EEG 2012 ist zum 1. August 2014 durch das EEG 2014 abgelöst worden. Die Novelle des EEG bedeutet einen erheblichen Einschnitt in die Förderung der Stromerzeugung aus Biomethan. Die bisher bestehenden Boni für die Erzeugung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen und der Gasaufbereitungs-Bonus sind weggefallen. Bestehende Geschäftsmodelle für die Biomethan-Verwertung sind dadurch obsolet geworden. Bereits realisierte Projekte genießen zwar weitgehend Bestandsschutz bei der Höhe der Förderung. Dafür gelten auch für Bestandsanlagen neue Anforderungen insbesondere für die Direktvermarktung. Bestandsschutz wird außerdem nur für Biomethan-BHKW, nicht aber für Biomethanerzeugungsanlagen gewährt. |
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