Die Auswirkungen von § 100 Absatz 2 EEG auf die Vermarktung von Biomethan
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Artikelnummer
05398_2016_03-04_04
§ 100 Absatz 2 EEG gehört sicherlich zu für den Biomethanmarkt essentiellen Normen: Sein Satz 1 verhindert, dass Blockheizkraftwerke (BHKW) noch wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie nach dem 01.08.2014 von Erdgas auf Biomethan umgestellt werden. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese weitreichende Regelung jedoch wieder eingeschränkt: Mit den Sätzen 2 bis 4 wurden zwei Ausnahmeregelungen geschaffen, die den Druck auf den Biomethanmarkt etwas reduzieren sollten. Dabei erlaubt die eine Ausnahme doch noch eine Umstellung zu auskömmlichen Fördersätzen, weil die großzügigeren Vorgängerregelungen zur Anwendung gelangen. Die zweite Ausnahme betrifft zusätzlich Biogas-Aufbereitungsanlagen, die während des Entstehungsprozesses des Gesetzes in Planung waren und bis zum 31.12.2014 mit der Biomethaneinspeisung in das Netz begonnen haben. Der vorliegende Beitrag versucht, diese für den Leser auf den ersten Blick nahezu unverständlichen Normen besonders hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Biomethanmarkt zu beleuchten.
Autoren | Martin Altrock / Christoph Lamy1 |
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Erscheinungsdatum | 01.03.2016 |
Format | |
Zeitschrift | gwf - Gas+Energie - Ausgabe 03-04 2016 |
Verlag | DIV Deutscher Industrieverlag GmbH |
Titel | Die Auswirkungen von § 100 Absatz 2 EEG auf die Vermarktung von Biomethan |
Beschreibung | § 100 Absatz 2 EEG gehört sicherlich zu für den Biomethanmarkt essentiellen Normen: Sein Satz 1 verhindert, dass Blockheizkraftwerke (BHKW) noch wirtschaftlich betrieben werden können, wenn sie nach dem 01.08.2014 von Erdgas auf Biomethan umgestellt werden. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese weitreichende Regelung jedoch wieder eingeschränkt: Mit den Sätzen 2 bis 4 wurden zwei Ausnahmeregelungen geschaffen, die den Druck auf den Biomethanmarkt etwas reduzieren sollten. Dabei erlaubt die eine Ausnahme doch noch eine Umstellung zu auskömmlichen Fördersätzen, weil die großzügigeren Vorgängerregelungen zur Anwendung gelangen. Die zweite Ausnahme betrifft zusätzlich Biogas-Aufbereitungsanlagen, die während des Entstehungsprozesses des Gesetzes in Planung waren und bis zum 31.12.2014 mit der Biomethaneinspeisung in das Netz begonnen haben. Der vorliegende Beitrag versucht, diese für den Leser auf den ersten Blick nahezu unverständlichen Normen besonders hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Biomethanmarkt zu beleuchten. |
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