Rechtliche Fragen bei Erstellung und Sanierung von Hauseinführungen

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01252_2016_03_02
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Oftmals stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist, wenn bei undichten Hauseinführungen zwischen Mauerwerk und Hauseinführung – beispielsweise bei Starkregenereignissen – Wasser ins Gebäude eindringt, der Anschlussnehmer als Gebäudeeigentümer oder der Netzbetreiber? Anders als man vermuten könnte, ist die Hauseinführung nicht Teil des Hausbzw. Netzanschlusses, sondern Teil der baulichen Voraussetzungen für die Verlegung der Anschlussleitung. Für undichte Hauseinführungen trägt demnach grundsätzlich der Anschlussnehmer die Verantwortung. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Netzbetreiber zur Erstellung auch der (dichten) Hauseinführung verpflichtet hat. Der Netzbetreiber hat bei der Errichtung des Hausanschlusses den Anschlussnehmer anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen kann auch eine nachträgliche Änderung des Trassenverlaufs zulässig sein, welcher der Anschlussnehmer mit seiner (ordnungsgemäß errichteten und betriebenen) Kundenanlage folgen muss. Besteht im Einzelfall eine überlange Wasserhausanschlussleitung kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer verlangen, dass dieser auf seine Kosten einen Wasserzählerschacht oder -schrank an der Grundstücksgrenze errichtet.
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Autoren Beate Kramer
Erscheinungsdatum 01.03.2016
Format PDF
Zeitschrift 3R - Ausgabe 03 2016
Verlag Vulkan-Verlag GmbH
Titel Rechtliche Fragen bei Erstellung und Sanierung von Hauseinführungen
Beschreibung Oftmals stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist, wenn bei undichten Hauseinführungen zwischen Mauerwerk und Hauseinführung – beispielsweise bei Starkregenereignissen – Wasser ins Gebäude eindringt, der Anschlussnehmer als Gebäudeeigentümer oder der Netzbetreiber? Anders als man vermuten könnte, ist die Hauseinführung nicht Teil des Hausbzw. Netzanschlusses, sondern Teil der baulichen Voraussetzungen für die Verlegung der Anschlussleitung. Für undichte Hauseinführungen trägt demnach grundsätzlich der Anschlussnehmer die Verantwortung. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Netzbetreiber zur Erstellung auch der (dichten) Hauseinführung verpflichtet hat. Der Netzbetreiber hat bei der Errichtung des Hausanschlusses den Anschlussnehmer anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen kann auch eine nachträgliche Änderung des Trassenverlaufs zulässig sein, welcher der Anschlussnehmer mit seiner (ordnungsgemäß errichteten und betriebenen) Kundenanlage folgen muss. Besteht im Einzelfall eine überlange Wasserhausanschlussleitung kann der Netzbetreiber vom Anschlussnehmer verlangen, dass dieser auf seine Kosten einen Wasserzählerschacht oder -schrank an der Grundstücksgrenze errichtet.
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