Anforderungen an Baugrunduntersuchungen im Leitungsbau nach Eurocode 7
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Artikelnummer
01252_2013_07-08_02
Im Juli 2012 wurde der Eurocode 7 (DIN EN 1997 Teil 1 und Teil 2), kurz EC7, in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt [1]. Heute ist demnach die Anwendung des EC7 für erdberührte Bauwerke, wie zum Beispiel erdverlegte Leitungen, verbindlich. Teil 1 regelt Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik und wird durch zwei weitere Dokumente, einen Nationalen Anhang [2] und die ergänzenden Regelungen [3], für Deutschland erweitert. In Teil 1 des EC7 findet sich beispielsweise die Nachweisführung mit Teilsicherheiten für die Sicherheit gegen Auftrieb. Gemäß des Leitpapiers L des DIBT zur Anwendung der Eurocodes dürfen nationale Regelungen den Regelungen in den Eurocodes nicht widersprechen, noch mit ihnen konkurrieren [4]. Für Standsicherheitsnachweise erdberührter Leitungen in Deutschland ist daher zu prüfen, ob bestehende Berechnungsgänge für eine Harmonisierung mit dem EC7 anzupassen sind. Der Teil 2 des Eurocode 7 regelt die Erkundung und Untersuchung des Baugrunds. Anforderungen an die Erkundung von Linienbauwerken, Rohrleitungen und Gräben sind explizit erwähnt und bedürfen deshalb unserer Aufmerksamkeit. Für eine rechtlich abgesicherte Bauweise, einen einheitlichen und rationellen Baufortschritt und um Schäden zu vermeiden, ist es generell empfehlenswert, Standards und Normen soweit wie möglich anzuwenden. Mit dem vorliegenden Beitrag soll ein Einblick in die für den unterirdischen Leitungsbau relevanten Festlegungen des Eurocodes 7 gegeben werden. Es wird eine Übersicht über die erforderlichen Informationsbeschaffung, Auswertung und Darstellung zum Baugrund gegeben.
Autoren | Ingo Weidlich |
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Erscheinungsdatum | 08.07.2013 |
Format | |
Zeitschrift | 3R - Ausgabe 07-08 2013 |
Verlag | Vulkan-Verlag GmbH |
Sprache | Deutsch |
Seitenzahl | 5 |
Titel | Anforderungen an Baugrunduntersuchungen im Leitungsbau nach Eurocode 7 |
Beschreibung | Im Juli 2012 wurde der Eurocode 7 (DIN EN 1997 Teil 1 und Teil 2), kurz EC7, in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt [1]. Heute ist demnach die Anwendung des EC7 für erdberührte Bauwerke, wie zum Beispiel erdverlegte Leitungen, verbindlich. Teil 1 regelt Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik und wird durch zwei weitere Dokumente, einen Nationalen Anhang [2] und die ergänzenden Regelungen [3], für Deutschland erweitert. In Teil 1 des EC7 findet sich beispielsweise die Nachweisführung mit Teilsicherheiten für die Sicherheit gegen Auftrieb. Gemäß des Leitpapiers L des DIBT zur Anwendung der Eurocodes dürfen nationale Regelungen den Regelungen in den Eurocodes nicht widersprechen, noch mit ihnen konkurrieren [4]. Für Standsicherheitsnachweise erdberührter Leitungen in Deutschland ist daher zu prüfen, ob bestehende Berechnungsgänge für eine Harmonisierung mit dem EC7 anzupassen sind. Der Teil 2 des Eurocode 7 regelt die Erkundung und Untersuchung des Baugrunds. Anforderungen an die Erkundung von Linienbauwerken, Rohrleitungen und Gräben sind explizit erwähnt und bedürfen deshalb unserer Aufmerksamkeit. Für eine rechtlich abgesicherte Bauweise, einen einheitlichen und rationellen Baufortschritt und um Schäden zu vermeiden, ist es generell empfehlenswert, Standards und Normen soweit wie möglich anzuwenden. Mit dem vorliegenden Beitrag soll ein Einblick in die für den unterirdischen Leitungsbau relevanten Festlegungen des Eurocodes 7 gegeben werden. Es wird eine Übersicht über die erforderlichen Informationsbeschaffung, Auswertung und Darstellung zum Baugrund gegeben. |
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