Vollständige Sperrung der Wasserversorgung – Gibt‘s die wirklich?

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01252_2017_09_01
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Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich befugt, die Wasserversorgung einzustellen. Gleichwohl erfolgt in der Praxis oftmals lediglich eine Drosselung der Wasserversorgung oder Herstellung einer alternativen Wasserabnahmemöglichkeit (z. B. „Tankfahrzeug“, Hydrantenstandrohre). Im Folgenden soll geklärt werden, ob dieses Vorgehen einer „abgemilderten“ Sperrung rechtlich zwingend oder lediglich geübte Praxis verschiedener Wasserversorgungsunternehmen ist.
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Autoren Beate Kramer, Sascha Köhler und Madeleine Lenz
Erscheinungsdatum 27.09.2017
Format PDF
Verlag Vulkan-Verlag GmbH
Seitenzahl 4
Titel Vollständige Sperrung der Wasserversorgung – Gibt‘s die wirklich?
Beschreibung Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich befugt, die Wasserversorgung einzustellen. Gleichwohl erfolgt in der Praxis oftmals lediglich eine Drosselung der Wasserversorgung oder Herstellung einer alternativen Wasserabnahmemöglichkeit (z. B. „Tankfahrzeug“, Hydrantenstandrohre). Im Folgenden soll geklärt werden, ob dieses Vorgehen einer „abgemilderten“ Sperrung rechtlich zwingend oder lediglich geübte Praxis verschiedener Wasserversorgungsunternehmen ist.
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