Behandlung von Mehr- und Minderabschreibungen im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren
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Artikelnummer
05399_2016_09_02
Im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation in NRW sind kalkulatorische Abschreibungen ansatzfähig. Die dafür notwendige Schätzung der Gesamtnutzungsdauer der Anlagegüter kann sich aber im Verlauf der Nutzung als fehlerhaft herausstellen. Folge kürzerer beziehungsweise längerer tatsächlicher Nutzungsdauern sind Minder- beziehungsweise Mehrabschreibungen. Alternativen zum Ausgleich der Differenzbeträge über die Abwassergebühren fehlen jedoch, sodass für die Kommunen Herausforderungen hinsichtlich der Deckung ihrer Kosten entstehen können. Der vorliegende Beitrag untersucht basierend auf den Kommunalabgabengesetzen der deutschen Bundesländer und der Leitsätze zur Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) kritisch die Eignung verschiedener Ansätze im Rahmen der Gebührenkalkulation und konkretisiert die geeignetste Alternative.
Autoren | Andreas Hoffjan / Katharina Ruikis |
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Erscheinungsdatum | 01.09.2016 |
Format | |
Zeitschrift | gwf - Wasser|Abwasser - Ausgabe 09 2016 |
Verlag | DIV Deutscher Industrieverlag GmbH |
Titel | Behandlung von Mehr- und Minderabschreibungen im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren |
Beschreibung | Im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation in NRW sind kalkulatorische Abschreibungen ansatzfähig. Die dafür notwendige Schätzung der Gesamtnutzungsdauer der Anlagegüter kann sich aber im Verlauf der Nutzung als fehlerhaft herausstellen. Folge kürzerer beziehungsweise längerer tatsächlicher Nutzungsdauern sind Minder- beziehungsweise Mehrabschreibungen. Alternativen zum Ausgleich der Differenzbeträge über die Abwassergebühren fehlen jedoch, sodass für die Kommunen Herausforderungen hinsichtlich der Deckung ihrer Kosten entstehen können. Der vorliegende Beitrag untersucht basierend auf den Kommunalabgabengesetzen der deutschen Bundesländer und der Leitsätze zur Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) kritisch die Eignung verschiedener Ansätze im Rahmen der Gebührenkalkulation und konkretisiert die geeignetste Alternative. |
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