Leitungsrechte in der Energie- und Wasserwirtschaft
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Artikelnummer
05399_2014_11_04
Die Energie- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung finden leitungsgebunden statt. Sowohl für den Transport von Strom, Gas, Wasser als auch Abwasser werden Leitungen benötigt, die regelmäßig über Grundstücke führen, die nicht im Eigentum des jeweiligen Netzbetreibers [2] stehen. Leitungstrassen verlaufen dabei sowohl über öffentliche Verkehrswege, d. h. insbesondere Straßen, als auch über Privateigentum. Der vorliegende Beitrag erläutert vor diesem Hintergrund die rechtlichen Grundlagen möglicher Leitungsrechte für Netzbetreiber. Nach einer Einführung in die grundsätzliche Problematik wird der Blick sowohl auf die Inanspruchnahme öffentlicher Wege als auch privater Grundstücke gerichtet. Abschließend erfolgt ein Überblick über das Enteignungsverfahren nach § 45 EnWG sowie über die wasserrechtlichen Zwangsrechte.
Autoren | Alexander Bartsch / Beate Kramer / Karoline Bergmann |
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Erscheinungsdatum | 01.11.2014 |
Format | |
Zeitschrift | gwf - Wasser|Abwasser - Ausgabe 11 2014 |
Verlag | DIV Deutscher Industrieverlag GmbH |
Sprache | Deutsch |
Seitenzahl | 6 |
Titel | Leitungsrechte in der Energie- und Wasserwirtschaft |
Beschreibung | Die Energie- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung finden leitungsgebunden statt. Sowohl für den Transport von Strom, Gas, Wasser als auch Abwasser werden Leitungen benötigt, die regelmäßig über Grundstücke führen, die nicht im Eigentum des jeweiligen Netzbetreibers [2] stehen. Leitungstrassen verlaufen dabei sowohl über öffentliche Verkehrswege, d. h. insbesondere Straßen, als auch über Privateigentum. Der vorliegende Beitrag erläutert vor diesem Hintergrund die rechtlichen Grundlagen möglicher Leitungsrechte für Netzbetreiber. Nach einer Einführung in die grundsätzliche Problematik wird der Blick sowohl auf die Inanspruchnahme öffentlicher Wege als auch privater Grundstücke gerichtet. Abschließend erfolgt ein Überblick über das Enteignungsverfahren nach § 45 EnWG sowie über die wasserrechtlichen Zwangsrechte. |
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