Zulässigkeit und Voraussetzungen einer spartenübergreifenden Versorgungsunterbrechung
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05399_2016_03_03
Der Monitoringbericht 2015 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes gemäß § 63 Abs. 3 i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 3 GWB (Stand: 10. November 2015) zeigt, dass die durch Energieversorgungsunternehmen veranlassten Versorgungsunterbrechungen stetig zunehmen. Gab es z. B. allein im Bereich der Stromversorgung in 2011 noch 312 059 Unterbrechungen, betrug die Anzahl der Unterbrechungen in 2014 bereits 351 802. Bemerkenswert ist insoweit, dass im Jahr 2014 über 6 Mio. Mal die Unterbrechung der Stromversorgung allein gegenüber Haushaltskunden angedroht wurde. Versorgungsunterbrechungen (der Einfachheit halber umfasst der Begriff „Versorgungsunterbrechungen“ hier auch die „Einstellung“ der Versorgung gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV) gehören also zum Tagesgeschäft von Energieversorgungsunternehmen. Der in der Praxis häufigste Grund für eine Versorgungsunterbrechung ist die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden. Für diesen Fall sind in den Versorgungsbedingungen der jeweiligen Versorgungssparten der Energie- und Wasserversorgung die Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung geregelt. Eine Vielzahl der Versorgungsunternehmen im Bundesgebiet sind sog. Mehrspartenunternehmen (diese Unternehmen werden nachfolgend gemeinsam auch „Versorgungsunternehmen“ genannt), d. h. sie bieten eine umfassende Belieferung ihrer Kunden in den Sparten Strom, Gas, Wasser und Fernwärme an. Für diese stellt sich in der Praxis die Frage, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen Zahlungsrückstände, die aus einer Versorgungssparte (z. B. Strom) resultieren, zur Versorgungsunterbrechung in einer anderen Versorgungssparte (z. B. Gas) berechtigen. Die Frage der Zulässigkeit sowie der Voraussetzungen dieser sog. spartenübergreifenden Versorgungsunterbrechung soll nachfolgend untersucht werden.
Autoren | Stephanie Julia Böswald / Sven Krassow |
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Erscheinungsdatum | 01.03.2016 |
Format | |
Zeitschrift | gwf - Wasser|Abwasser - Ausgabe 03 2016 |
Verlag | DIV Deutscher Industrieverlag GmbH |
Titel | Zulässigkeit und Voraussetzungen einer spartenübergreifenden Versorgungsunterbrechung |
Beschreibung | Der Monitoringbericht 2015 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes gemäß § 63 Abs. 3 i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 3 GWB (Stand: 10. November 2015) zeigt, dass die durch Energieversorgungsunternehmen veranlassten Versorgungsunterbrechungen stetig zunehmen. Gab es z. B. allein im Bereich der Stromversorgung in 2011 noch 312 059 Unterbrechungen, betrug die Anzahl der Unterbrechungen in 2014 bereits 351 802. Bemerkenswert ist insoweit, dass im Jahr 2014 über 6 Mio. Mal die Unterbrechung der Stromversorgung allein gegenüber Haushaltskunden angedroht wurde. Versorgungsunterbrechungen (der Einfachheit halber umfasst der Begriff „Versorgungsunterbrechungen“ hier auch die „Einstellung“ der Versorgung gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV) gehören also zum Tagesgeschäft von Energieversorgungsunternehmen. Der in der Praxis häufigste Grund für eine Versorgungsunterbrechung ist die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden. Für diesen Fall sind in den Versorgungsbedingungen der jeweiligen Versorgungssparten der Energie- und Wasserversorgung die Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung geregelt. Eine Vielzahl der Versorgungsunternehmen im Bundesgebiet sind sog. Mehrspartenunternehmen (diese Unternehmen werden nachfolgend gemeinsam auch „Versorgungsunternehmen“ genannt), d. h. sie bieten eine umfassende Belieferung ihrer Kunden in den Sparten Strom, Gas, Wasser und Fernwärme an. Für diese stellt sich in der Praxis die Frage, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen Zahlungsrückstände, die aus einer Versorgungssparte (z. B. Strom) resultieren, zur Versorgungsunterbrechung in einer anderen Versorgungssparte (z. B. Gas) berechtigen. Die Frage der Zulässigkeit sowie der Voraussetzungen dieser sog. spartenübergreifenden Versorgungsunterbrechung soll nachfolgend untersucht werden. |
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