Wie sollte man mit Asbestzementrohren umgehen?
Seit März 2021 beschäftigt sich der Rohrleitungssanierungsverband RSV e.V. intensiv mit dem Umgang von Abwasserrohrleitungen aus Asbestfaserzement und hatte zu diesem Zweck bereits einen Ad-hoc-Arbeitskreis ins Leben gerufen. Es geht vor allem um die arbeitsschutzrechtliche Bewertung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen AZ-Rohre durch Sanierungstechnologien wie dem Schlauchlining saniert werden können. Hier bringt der RSV gerade die Anerkennung als emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 auf den Weg. Unabhängig davon stehen Kommunen vor der Frage, ob es sich bei einer Sanierung um eine unerlaubte Verlängerung der Nutzungsdauer gemäß der europäischen REACH-Verordnung handelt. Hierzu hat der RSV in der Stellungnahme - mit Unterstützung von Baurechtsexperten - eine klare rechtliche Position erarbeitet. So ist nach der europäischen REACH-Verordnung der Begriff der Nutzungsdauer wesentlich. Demnach dürfen asbesthaltige Produkte nur so lange verwendet werden, bis sie beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer beendet ist. Um hier eine eindeutige Einschätzung zu treffen, können sich Netzbetreiber nach einer Empfehlung des RSV der bestehenden Bewertungskriterien bedienen. Im Interview beantwortet Andreas Haacker, Vorstandsvorsitzender des RSV, Fragen zum Thema.
Autoren | Interview mit Andreas Haacker |
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Erscheinungsdatum | 05.12.2021 |
Format | |
Verlag | Vulkan-Verlag GmbH |
Sprache | Deutsch |
Seitenzahl | 4 |
Titel | Wie sollte man mit Asbestzementrohren umgehen? |
Beschreibung | Seit März 2021 beschäftigt sich der Rohrleitungssanierungsverband RSV e.V. intensiv mit dem Umgang von Abwasserrohrleitungen aus Asbestfaserzement und hatte zu diesem Zweck bereits einen Ad-hoc-Arbeitskreis ins Leben gerufen. Es geht vor allem um die arbeitsschutzrechtliche Bewertung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen AZ-Rohre durch Sanierungstechnologien wie dem Schlauchlining saniert werden können. Hier bringt der RSV gerade die Anerkennung als emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 auf den Weg. Unabhängig davon stehen Kommunen vor der Frage, ob es sich bei einer Sanierung um eine unerlaubte Verlängerung der Nutzungsdauer gemäß der europäischen REACH-Verordnung handelt. Hierzu hat der RSV in der Stellungnahme - mit Unterstützung von Baurechtsexperten - eine klare rechtliche Position erarbeitet. So ist nach der europäischen REACH-Verordnung der Begriff der Nutzungsdauer wesentlich. Demnach dürfen asbesthaltige Produkte nur so lange verwendet werden, bis sie beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer beendet ist. Um hier eine eindeutige Einschätzung zu treffen, können sich Netzbetreiber nach einer Empfehlung des RSV der bestehenden Bewertungskriterien bedienen. Im Interview beantwortet Andreas Haacker, Vorstandsvorsitzender des RSV, Fragen zum Thema. |