Vollständige Sperrung der Wasserversorgung – Gibt‘s die wirklich?

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Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich befugt, die Wasserversorgung einzustellen. Gleichwohl erfolgt in der Praxis oftmals lediglich eine Drosselung der Wasserversorgung oder Herstellung einer alternativen Wasserabnahmemöglichkeit (z. B. „Tankfahrzeug“, Hydrantenstandrohre). Im Folgenden soll geklärt werden, ob dieses Vorgehen einer „abgemilderten“ Sperrung rechtlich zwingend oder lediglich geübte Praxis verschiedener Wasserversorgungsunternehmen ist.
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Authors Beate Kramer, Sascha Köhler und Madeleine Lenz
Publishing Date 27 Sept 2017
Format PDF
Publisher Vulkan-Verlag GmbH
Pages 4
Title Vollständige Sperrung der Wasserversorgung – Gibt‘s die wirklich?
Description Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen grundsätzlich befugt, die Wasserversorgung einzustellen. Gleichwohl erfolgt in der Praxis oftmals lediglich eine Drosselung der Wasserversorgung oder Herstellung einer alternativen Wasserabnahmemöglichkeit (z. B. „Tankfahrzeug“, Hydrantenstandrohre). Im Folgenden soll geklärt werden, ob dieses Vorgehen einer „abgemilderten“ Sperrung rechtlich zwingend oder lediglich geübte Praxis verschiedener Wasserversorgungsunternehmen ist.
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