Inhalt und Umfang von Erkundigungspflichten im Rahmen von Tiefbauarbeiten, Teil 2
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Artikelnummer
05399_2023_02_03
In Teil 1 des Beitrags – erschienen in der gwf Wasser | Abwasser 11/2020 – wird festgehalten, dass eine Erkundigungspflicht von Tiefbauunternehmen sehr weitgehend ist. Alle Arbeiten im Erdreich, welche besorgen lassen, dass Versorgungsleitungen beschädigt werden können, können eine solche Erkundigungspflicht im Rahmen von Tiefbauarbeiten auslösen. Der jeweilige Umfang der Erkundigungspflichten bestimmt sich dabei vor allem danach, ob die jeweiligen Tiefbauarbeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder auf Privatgrundstücken stattfinden. Die Rechtsprechung stellt in diesem Zusammenhang zum Teil hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmens, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten bei den zuständigen Versorgungsunternehmen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen.
Autoren | Sven Krassow, Beata Bahnen |
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Erscheinungsdatum | 22.02.2023 |
Format | |
Verlag | Vulkan-Verlag GmbH |
Sprache | Deutsch |
Seitenzahl | 12 |
Titel | Inhalt und Umfang von Erkundigungspflichten im Rahmen von Tiefbauarbeiten, Teil 2 |
Beschreibung | In Teil 1 des Beitrags – erschienen in der gwf Wasser | Abwasser 11/2020 – wird festgehalten, dass eine Erkundigungspflicht von Tiefbauunternehmen sehr weitgehend ist. Alle Arbeiten im Erdreich, welche besorgen lassen, dass Versorgungsleitungen beschädigt werden können, können eine solche Erkundigungspflicht im Rahmen von Tiefbauarbeiten auslösen. Der jeweilige Umfang der Erkundigungspflichten bestimmt sich dabei vor allem danach, ob die jeweiligen Tiefbauarbeiten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder auf Privatgrundstücken stattfinden. Die Rechtsprechung stellt in diesem Zusammenhang zum Teil hohe Anforderungen an die Pflicht des Tiefbauunternehmens, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten bei den zuständigen Versorgungsunternehmen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. |
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