Löschwasserkosten sind nicht gleich Trinkwasserkosten

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01252_2013_10_06
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Spätestens seit dem Gerichtsurteil vom 02.02.2010 des Bundesgerichtshofes ist klar, dass die Kosten, die durch die Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung verursacht werden, nicht mehr in den Wasserpreis eingerechnet werden dürfen. Da nicht jeder Verbraucher in gleichem Umfang mit Löschwasser versorgt werden kann, stellt die Verrechnung der Löschwasserkosten in den Wasserpreis ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die Löschwasservorhaltung (Grundschutz) liegt im Verantwortungsbereich der Kommunen und Städte (Ausnahme stellt hier Rheinland-Pfalz dar). Alle Wasserversorgungsunternehmen (außer Regiebetrieb) stehen daher gesetzlich nicht in der Pflicht, die Löschwasserversorgung unentgeltlich bereitzustellen. Darum sind die Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Mehraufwand, resultierend aus der Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung, den Kommunen und Städten in Rechnung zu stellen. Aufgrund dessen wurde im Rahmen einer Masterthesis eine Systematik entwickelt, die es allen Wasserversorgungsunternehmen ermöglicht, selbständig ihre Kapital- und Betriebskosten, die aus der Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung verursacht werden, zu berechnen. Diese Systematik wurde im ersten Schritt allgemein gültig aufgestellt, so dass sie von allen Wasserversorgungsunternehmen verwendet werden kann.
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Authors Esad Osmancevic/Steffen Mayer
Publishing Date 1 Oct 2013
Format PDF
Zeitschrift 3R - Ausgabe 10 2013
Publisher Vulkan-Verlag GmbH
Language German
Pages 7
Title Löschwasserkosten sind nicht gleich Trinkwasserkosten
Description Spätestens seit dem Gerichtsurteil vom 02.02.2010 des Bundesgerichtshofes ist klar, dass die Kosten, die durch die Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung verursacht werden, nicht mehr in den Wasserpreis eingerechnet werden dürfen. Da nicht jeder Verbraucher in gleichem Umfang mit Löschwasser versorgt werden kann, stellt die Verrechnung der Löschwasserkosten in den Wasserpreis ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Die Löschwasservorhaltung (Grundschutz) liegt im Verantwortungsbereich der Kommunen und Städte (Ausnahme stellt hier Rheinland-Pfalz dar). Alle Wasserversorgungsunternehmen (außer Regiebetrieb) stehen daher gesetzlich nicht in der Pflicht, die Löschwasserversorgung unentgeltlich bereitzustellen. Darum sind die Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Mehraufwand, resultierend aus der Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung, den Kommunen und Städten in Rechnung zu stellen. Aufgrund dessen wurde im Rahmen einer Masterthesis eine Systematik entwickelt, die es allen Wasserversorgungsunternehmen ermöglicht, selbständig ihre Kapital- und Betriebskosten, die aus der Löschwasservorhaltung über die Trinkwasserversorgung verursacht werden, zu berechnen. Diese Systematik wurde im ersten Schritt allgemein gültig aufgestellt, so dass sie von allen Wasserversorgungsunternehmen verwendet werden kann.
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