Umgang mit Dränagewasser von privaten Grundstücken
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Artikelnummer
01252_2013_03_05
Die Einleitung von Grund- und Dränagewasser in die öffentliche Abwasseranlage ist in den meisten Entwässerungssatzungen NRWs ausdrücklich verboten. Und dennoch finden sich in vielen Kommunen zahlreiche Dränageanschlüsse. Das können Dränagen sein, die eigentlich nur für die Bauphase geplant waren und dann „sicherheitshalber“ angeschlossen blieben. Das können auch zur dauerhaften Dränierung ausgelegte Dränagen sein oder auch undichte Hausanschluss- und Grundstücksanschlussleitungen, die wie Dränagen wirken. Wieso verbieten die Kommunen die Einleitung von Grund- und Dränagewasser und warum wird Dränagewasser trotz eines Verbotes eingeleitet? Hier bestehen ganz offensichtlich unterschiedliche Interessenslagen. Eine Orientierungshilfe, wie ein Netzbetreiber seine Leitentscheidung für den Umgang mit dem Dränagewasser treffen und gegenüber den Bürgern, Politikern und Aufsichtbehörden fundiert begründen kann, wurde in dem Leitfaden „Umgang mit Dränagewasser von privaten Grundstücken - pragmatische Lösungsansätze und Argumentationshilfen“ zusammengestellt. Erarbeitet wurde diese Arbeitshilfe durch das IKT - Institut für Unterirdische Infrastruktur und die KommunalAgenturNRW auf Initiative und in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Detmold.
Autoren | Amely Dyrbusch, Dagmar Carina Schaaf, Bert Schumacher |
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Erscheinungsdatum | 01.03.2013 |
Format | |
Zeitschrift | 3R - Ausgabe 03 2013 |
Verlag | Vulkan-Verlag GmbH |
Sprache | Deutsch |
Seitenzahl | 5 |
Titel | Umgang mit Dränagewasser von privaten Grundstücken |
Beschreibung | Die Einleitung von Grund- und Dränagewasser in die öffentliche Abwasseranlage ist in den meisten Entwässerungssatzungen NRWs ausdrücklich verboten. Und dennoch finden sich in vielen Kommunen zahlreiche Dränageanschlüsse. Das können Dränagen sein, die eigentlich nur für die Bauphase geplant waren und dann „sicherheitshalber“ angeschlossen blieben. Das können auch zur dauerhaften Dränierung ausgelegte Dränagen sein oder auch undichte Hausanschluss- und Grundstücksanschlussleitungen, die wie Dränagen wirken. Wieso verbieten die Kommunen die Einleitung von Grund- und Dränagewasser und warum wird Dränagewasser trotz eines Verbotes eingeleitet? Hier bestehen ganz offensichtlich unterschiedliche Interessenslagen. Eine Orientierungshilfe, wie ein Netzbetreiber seine Leitentscheidung für den Umgang mit dem Dränagewasser treffen und gegenüber den Bürgern, Politikern und Aufsichtbehörden fundiert begründen kann, wurde in dem Leitfaden „Umgang mit Dränagewasser von privaten Grundstücken - pragmatische Lösungsansätze und Argumentationshilfen“ zusammengestellt. Erarbeitet wurde diese Arbeitshilfe durch das IKT - Institut für Unterirdische Infrastruktur und die KommunalAgenturNRW auf Initiative und in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Detmold. |
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